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AGB

Allgemeines
Vertrieb
Service
Schlussbestimmungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MHG Heiztechnik (Schweiz) GmbH (gültig ab 01.01.2026)

 

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich und Geltung

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen (insbesondere Verträge, Anfragen, Offerten, Bestellungen und Auftragsbestätigungen (nachstehend AB)) zwischen der MHG Heiztechnik (Schweiz) GmbH (nachstehend MHG) und dem Kunden/der Kundin (nachstehend Besteller). Alle Leistungen der MHG erfolgen aufgrund dieser AGB, die auch für alle zukünftigen Leistungen an den Besteller gelten, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Der Besteller anerkennt diese AGB durch das Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit der MHG. Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden für jegliche Geschäftsbeziehungen mit der MHG ausgeschlossen, ausser die MHG hat diesen ausdrücklich zugestimmt.
Bestimmungen in der AB oder im Vertrag des Bestellers und der MHG gehen bei Widersprüchen den vorliegenden AGB vor. Der Besteller kann Ansprüche aus einer Geschäftsbeziehung oder den vorliegenden AGB nicht ohne das Einverständnis der MHG an Dritte abtreten. Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt der eingegangenen Geschäftsbeziehung aktuellen Fassung. Die MHG ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern.
 

II. Leistungsbeschrieb

Die Leistungen der MHG sind im Angebot, Rapport, AB bzw. im Vertrag, einschliesslich allfälliger Beilagen, abschliessend aufgeführt. Kataloge, Prospekte, Werbematerial etc. der MHG sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Für Inhalt, Umfang und Ausführung einer Leistung sind der Vertrag oder die AB massgebend. Regiearbeiten werden aufgrund der Arbeitsrapporte abgerechnet. Ohne schriftlichen Widerspruch durch den Besteller auf dem Arbeitsrapport gelten erbrachte (Mehr-)Leistungen der MHG als genehmigt und die entsprechenden Kosten gehen zulasten des Bestellers.
 

III. Allgemeine Voraussetzungen zur Durchführung von Leistungen

Der Besteller ist für die Voraussetzungen zur ungehinderten Durchführung der Leistungen verantwortlich. Insbesondere hat der Besteller die MHG vor der AB auf Vorschriften und Sicherheitsweisungen am Bestimmungsort oder anderweitige potenzielle Erschwernisse aufmerksam zu machen, die sich auf die ungehinderte Ausführung der Leistungen und den Betrieb der Ware beziehen. Die Erbringung der Leistungen basiert auf den Angaben des Bestellers. Dazu gehört u.a., dass der MHG anzugeben ist, wenn ein Mehraufwand durch schwierige Anfahrtsbedingungen, z. B. in Bergregionen, sowie bei schlecht zugänglichem Bestimmungsort entstehen können. Bei fehlerhaften oder fehlenden Informationen, die eine ungehinderte Durchführung von Leistungen nicht gewähren, trägt der Besteller den anfallenden Mehraufwand.
 

IV. Preise, Steuern und Abgaben

Wenn nicht anders vereinbart verstehen sich die Preise in Schweizerfranken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer (MWST) und exkl. allfälliger Transportkosten sowie LSVA. Eventuelle Erhöhungen der MWST und anderer Steuern sowie Abgaben sind vom Besteller zu übernehmen.
 

V. Rechte an Unterlagen

Jegliche Unterlagen, insbesondere Offerten, Kataloge, Prospekte, Werbematerial bleiben Eigentum der MHG. Die MHG behält sich alle Rechte an den dem Besteller ausgehändigten Unterlagen vor.
 

VI. Garantie

Die MHG leistet dafür Gewähr, dass ihre Leistungen die zugesicherten Eigenschaften aufweisen und frei von Mängeln sind. Ist eine Leistung dennoch mangelhaft, ist der MHG in jedem Fall Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben. Die Garantiefrist beträgt 24 Monate ab Auslieferung der Ware oder deren allfällige Inbetriebnahme (nachstehend IBN) durch die MHG, letzterenfalls spätestens jedoch 3 Monate nach Auslieferung der Ware durch die MHG. Erfolgt die IBN durch Dritte, beginnt die Garantiefrist in jedem Fall mit Auslieferung durch die MHG. Im Falle eines Annahmeverzugs beginnt die Garantiefrist ab Datum des Annahmeverzugs. Bei Direktlieferung der Ware oder Ersatzteile durch Dritte ist die Garantie der MHG beschränkt auf den/die ihr gewährten Gewährleistungsumfang und -dauer durch den Dritten. Die MHG erfüllt ihre Garantieschuld, indem sie Ersatzteile frei ab Werk liefert, wobei entsprechendes keine Verlängerung der Garantiefrist bewirkt. Erfolgt derweil (auch) die IBN der Ware durch MHG, leistet sie in den ersten 12 Monaten eine sog. Vollgarantie, indem sie defekte Ware oder Teile kostenlos repariert oder austauscht (d.h. inkl. Arbeitszeit für Überprüfung und Reparatur). Vorbehalten bleibt das jederzeitige einseitige Recht der MHG, dem Besteller Minderung zu gewähren, namentlich im Falle, da eine Nachbesserung übermässige Kosten verursachen würde. Wandelung ist ausgeschlossen.
Jegliche (Garantie-)Ansprüche fallen dahin, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen an der Ware vornehmen oder wenn der Besteller bei einem Mangel nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft. Die Garantie ist in jedem Fall davon abhängig, dass der Besteller oder Dritte die Ware nach den technischen Richtlinien entsprechend nutzt, pflegt und warten lässt. Jegliche Garantieansprüche sind ausgeschlossen namentlich bei Nichtbefolgen von schweizerischen Normen und Richtlinien bei der Installation; unsachgemässer IBN durch Dritte; infolge höherer Gewalt und Elementarschäden; Stromunterbruch, defekte Stromleitungen, Sicherungen und Thermostate etc.; Brennstoffmangel; verstopfte Leitungen und Filter, unzureichende Wasserqualität etc. und Teile, die einem natürlichen Verschleiss unterliegen, z.B. Brennkammern. Z.T. gewähren Hersteller für ihre Produkte unter Bedingungen eine eigene, erweiterte (Hersteller-)Garantie (insb. wenn sich der Heizungseigentümer beim Hersteller registriert und seine Anlage nach den Herstellervorgaben wartet); aus solchen (Hersteller-)Garantien können keinerlei direkten Ansprüche gegenüber MHG abgeleitet werden.
 

VII. Haftungsbeschränkung

Unter Vorbehalt der Ansprüche des Bestellers gemäss diesen AGB (vgl. Ziff. A. VI. hiervor sowie Ziff. C. V. hiernach) wird jegliche Gewährleistung sowie Haftung der MHG soweit gesetzlich zulässig wegbedungen und ausgeschlossen. Die MHG haftet insbesondere nicht für Schäden infolge normaler Abnützung, Selbst- bzw. Fremdverschulden wie mangelhaften Unterhalts (Nichteinhaltung der Wartung-/Serviceintervalle etc.), Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung oder unsachgemässer Eingriffe des Bestellers oder von Dritten, höherer Gewalt, Ersatz für Auswechslungskosten des Bestellers und Kosten für Feststellung von Schadensursachen (Expertisen usw.). Die vertragliche und ausservertragliche Haftung der MHG beschränkt sich auf durch Absicht oder grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden und (unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen) auf einen Betrag in Höhe der Auftragssumme oder des jährlich geschuldeten Servicebetrages (bei Wartung oder Garantieverlängerung). Jede vertragliche und ausservertragliche Haftung der MHG bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ist demgegenüber soweit gesetzlich zulässig ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse gelten insb. für eingetretene Sach-, Vermögens- und Verzugsschäden sowie für mittelbare, indirekte oder Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, Verdienstausfall etc. Zudem wird die Haftung der MHG für jegliches Verschulden von Hilfspersonen ausdrücklich ausgeschlossen.

 

B. Vertrieb

I. Geschäftsbeziehung

Eine Geschäftsbeziehung zwischen der MHG und dem Besteller kommt durch beidseitige Unterzeichnung eines Kaufvertrags oder mit Abgabe der schriftlichen oder elektronischen AB durch die MHG zustande. Die Darstellung der Ware im Online-Shop der MHG stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung an den Besteller zur Bestellung dar. Die MHG kann nicht gewährleisten, dass die in ihrem Online-Shop angebotenen Waren zum Zeitpunkt der Bestellung verfügbar sind.
 

II. Lieferung

Der Liefertermin wird nach bester Voraussicht so genau wie möglich angegeben, ohne dass er jedoch garantiert werden kann. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder Vertragsannullierungen wegen verspäteter Lieferung. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt hat die MHG nicht zu vertreten. Die MHG ist berechtigt, die Lieferung um die Dauer des behindernden Ereignisses der höheren Gewalt zu verschieben. Die MHG hat das Recht, die Ware in Teillieferungen zuzustellen. Jede Teillieferung wird einzeln in Rechnung gestellt. Lagerkosten der MHG für Ware, die länger als 30 Kalendertage nach dem vereinbarten Liefertermin aufgrund vom Besteller zu vertretende Umstände nicht ausgeliefert werden können, werden zu angemessenen Konditionen in Rechnung gestellt.
 

III. Gefahrenübergang der Ware

Erfolgt die Lieferung und der Ablad der Ware ab Lager der MHG durch den Besteller, geht der Gefahrenübergang der Ware mit der Übernahme der Ware ab Lager der MHG auf den Besteller über (EXW, Incoterms 2020). Erfolgt die Lieferung und der Ablad der Ware durch die MHG, geht der Gefahrenübergang der Ware von der MHG an den Besteller über, nachdem die Ware vom ankommenden Transportmittel am benannten Bestimmungsort oder an der vereinbarten Stelle an diesem Ort zur Verfügung gestellt wird (DPU, Incoterms 2020). Erfolgt die Lieferung der Ware durch die MHG, der Ablad der Ware jedoch durch den Besteller, geht der Gefahrenübergang der Ware von der MHG an den Besteller über, sobald die Ware auf dem ankommenden Transportmittel am benannten Bestimmungsort oder an der vereinbarten Stelle an diesem Ort entladebereit zur Verfügung gestellt wird (DAP, Incoterms 2020).
 

IV. Prüfung der Ware

Der Besteller hat die Ware unmittelbar nach deren Gefahrenübergang zu prüfen und der MHG allfällige Mängel innert 3 Kalendertagen schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Beanstandungen von Transportschäden sind mit Fotos des Schadensteils sowie der Verpackung der MHG am selben Tag zu melden. Bei Unterlassen gehen mögliche Transportschäden zulasten des Bestellers. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Besteller der MHG innert 5 Kalendertagen nach Entdeckung schriftlich anzugeben. Andernfalls gelten diese Mängel als genehmigt. Beanstandungen jeglicher Art haben keinen Einfluss auf die Zahlungsfrist der Ware.
 

V. Preise

Die Preise gemäss Vertrag oder AB sind nur bindend für den spezifischen Auftrag. Danach kann MHG ihre Preise jederzeit und ohne Vorankündigung anpassen. Für Kleinlieferungen von Zubehör- und Ersatzteilen kann ein angemessener Kleinmengenzuschlag erhoben werden. Mehrkosten für Sonderfahrten, Express- und Terminsendungen sind vom Besteller zu tragen.
 

VI. Zahlungsbedingungen

Sofern keine speziellen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Rechnungsstellung bei Gefahrenübergang der Ware. Wo nicht anders vermerkt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Kalendertage netto ab Rechnungsdatum. Ein Abzug ist nicht zulässig. Ab einem Auftragsnettowert von CHF 50'000.00 wird ein Anzahlungsbetrag von 40% des Auftragsnettowertes in Rechnung gestellt. Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch und ohne Mahnung Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt schuldet der Besteller einen Verzugszins von 5% p.a. Die Geltendmachung von Schadenersatz, die sofortige Einstellung aller Leistungen durch die MHG und der Rücktritt vom Vertrag bzw. von der Bestellung oder von der AB bleiben ausdrücklich vorbehalten. Eine Verrechnung durch den Besteller oder eine Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen ist ausgeschlossen. Eine Abtretung der Forderungen des Bestellers ist ausgeschlossen.
 

VII. Eigentumsvorbehalt

Die MHG behält das Eigentum an der gelieferten Ware, bis sie der Besteller vollständig bezahlt hat. Der Besteller muss alle notwendigen Massnahmen für den Schutz der Eigentumsrechte der MHG sicherstellen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist die MHG zum Rücktritt berechtigt und der Besteller ist zur Herausgabe der Ware verpflichtet. Im Weiteren ist die MHG berechtigt, den Vertrag zwischen dem Besteller und ihr ins Eigentumsvorbehaltsregister beim Betreibungsamt am Wohnort des Bestellers eintragen zu lassen.

 

C. Service

I. Zustandekommen, Dauer und Kündigung der Geschäftsbeziehung

Wartung: Der Servicewartungsvertrag (SWV) hat eine minimale Vertragsdauer von 1 Jahr und verlängert sich jeweils stillschweigend um 1 weiteres Jahr, sofern der SWV nicht gekündigt wird. Wo nicht ausdrücklich anders festgehalten, kann sich die stillschweigende Vertragsverlängerung wiederholen, bis die Ware ihr 10. Lebensjahr erreicht hat. Die MHG empfiehlt den SWV-Beginn sofort nach IBN, spätestens jedoch vor Ablauf des ersten Garantiejahres (Vollgarantiefrist), so dass sichergestellt ist, dass gegenüber den AGB (vgl. Ziff. B. hiervor) keine Lücken entstehen und für den Besteller das Anrecht auf die Garantie bestehen bleibt. Der SWV wird mit Unterschrift oder AB der MHG für die Vertragsparteien verbindlich. Der SWV kann, unter Vorbehalt der einzuhaltenden einjährigen Mindestvertragsdauer, auf den Ablauf einer jährlichen Verlängerungsperiode ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat schriftlich oder elektronisch (Mail etc.) und spätestens drei Monate vor Ablauf der Vertragsdauer bei der Gegenpartei einzutreffen. Der Besteller kann den SWV schriftlich per Einschreiben in folgenden Fällen ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist ausserordentlich auf das Ende eines Kalendermonats kündigen: bei Sanierung der Ware; beim Tod des Bestellers; innerhalb 30 Kalendertage nach Erhalt der von MHG ggf. einseitig veranlassten Änderungen der Vertragsbestimmungen und wenn das Objekt, in welchem sich die Ware befindet, vom Besteller verkauft, die Ware ausser Betrieb gesetzt oder abgebrochen wird.
Garantieverlängerung: Eine Garantieverlängerung hat die Verlängerung der Garantieansprüche des Bestellers gemäss Ziff. A. VI. hiervor (d.h. Lieferung von Ersatzteilen frei ab Werk exkl. Verschleissteile und dgl., nicht jedoch Arbeit) um die vereinbarte Dauer (d.h. um 1 auf 3, um 3 auf 5 oder um 8 auf 10 Jahre) zur Folge. Der Vertrag betr. Garantieverlängerung wird mit Unterschrift oder AB der MHG für die Vertragsparteien verbindlich. Voraussetzung einer Garantieverlängerung ist die vertragskonforme IBN der Ware mit dem Fernwartungsmodul der MHG und funktionierendem Internetanschluss. Ergänzend gelten die Garantieerweiterungsbedingungen (GEB), allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder Gewährleistungsbedingungen des Herstellers OVUM Heiztechnik GmbH, die auf deren Homepage abrufbar sind oder auf Verlangen zugestellt werden. Allfällige Garantieansprüche gehen unter nach Ziff. A. VI. hiervor, namentlich wenn die Ware nicht vertragskonform gewartet worden ist.
Reparatur (per Fernwartung oder Vor-Ort): Die Bewerbung etc. von Dienst- oder Reparaturleistungen durch die MHG stellt kein bindendes Angebot zum Abschluss einer Geschäftsbeziehung dar, sondern eine Aufforderung an den Besteller zur Auftragserteilung. Mit einer Auftragserteilung gibt der Besteller ein rechtsverbindliches Vertragsangebot ab. Eine Geschäftsbeziehung kommt durch die Annahmeerklärung der MHG einer Auftragserteilung zustande. Erteilt der Besteller einen Auftrag zur Fehlerfeststellung und/oder Reparatur, ist die MHG berechtigt, die Kosten der Fehleranalyse und/oder Reparatur dem Besteller zu ihren dannzumal geltenden marktkonformen Regieansätzen in Rechnung zu stellen. (Nur) auf Verlangen des Bestellers wird die MHG dem Besteller die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur mittels Kostenvoranschlag zusammen mit der Fehleranalyse mitteilen. Der allfällige Kostenvoranschlag stellt ein verbindliches Angebot der MHG an den Besteller dar. Ein Vertrag über die Reparatur kommt in diesem Fall zustande, wenn der Besteller die Reparatur schriftlich oder elektronisch bestätigt. Soweit der Besteller den Kostenvoranschlag nicht annimmt oder ein irreparabler Schaden vorliegt, wird die Ware nicht repariert.
 

II. Serviceumfang und -erbringung

Grundsätzlich: Damit ein Service (d.h. Wartung, Reparatur) durchgeführt werden kann, haben folgende Voraussetzungen erfüllt zu sein und kann der Mehraufwand gesondert in Rechnung gestellt werden: Die Ware hat mängelfrei und fachgerecht installiert zu sein; der Besteller hat die MHG bei der Terminvereinbarung über Art und Typ der Ware, eventuelle Störungen und Besonderheiten des Einsatzortes zu informieren; der Besteller hat der MHG ein während der Durchführung der Serviceleistungen erreichbaren Ansprechpartner anzugeben; der Besteller hat einen unentgeltlichen Zugang zu notwendigen Medien (Strom und Wasser etc.) zu gewähren; der für die Ware notwendige Betriebsstoff hat zum Zeitpunkt des vereinbarten Service in ausreichender Menge zur Verfügung zu stehen. Die MHG kann die Abwicklung und Erfüllung der Serviceleistung in eigenem Ermessen an einen Dritten übertragen.
Wartung: Die MHG bietet den SWV in verschiedenen Varianten an. Der Leistungsumfang des SWV ist abhängig von der vereinbarten Variante und wird im jeweiligen Leistungsbeschrieb definiert. Der Besteller kann einen SWV mit oder ohne Materialkostenübernahme abschliessen. Bei SWV ohne Materialkostenübernahme werden alle Ersatz-, Verschleiss- und Wartungsteile dem Besteller in Rechnung gestellt. Bei SWV mit Materialkostenübernahme gehen die Kosten von Ersatz-, Verschleiss- und Wartungsteile zu Lasten der MHG (Ölheizung für deren Brenner; Gasheizung sowie Wärmepumpe ganzes Gerät ausser Brennkammern). Bei einem SWV ohne Materialkostenübernahme ist der Besteller damit einverstanden, dass die erforderlichen Ersatz-, Verschleiss- und Wartungsteile ohne Offerte und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gewechselt und in Rechnung gestellt werden. Der SWV gilt nur für die im SWV aufgeführte Ware. Der Zeitpunkt, wann die Wartung ausgeführt wird, bestimmt die MHG im Rahmen ihrer Wartungsplanung. Der Zeitpunkt wird unter Berücksichtigung der optimalen Auslastung der Kapazitäten festgelegt. Die MHG sorgt mit den zumutbaren Mitteln dafür, telefonisch erreichbar zu sein, damit eine Störungsbehebung möglichst rasch erfolgen kann. Ist der Besteller nicht bereit die Intervention durch die MHG abzuwarten und bietet er einen Dritten (z.B. Installateur) auf, übernimmt die MHG keine Kosten für die Fremdintervention.
 

III. Serviceausschlüsse

Grundsätzlich: Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, sind Leistungen, welche nicht im Kompetenzbereich der MHG sind, vom Service ausgeschlossen. Dazu gehören u.a.: Fremdkomponenten (Wettbewerbsware, Handelsware); Entkalkungen der Ware; Kaminanlage, Warmwasser und Pufferspeicher; Anfahren der Ware explizit zum Nachfüllen des Wärmeträgermediums z. B. Heizsystem Nachspeisen/Entlüften; Kontrollen, Störungen und Reinigungen an Öl-/Gasversorgungsanlagen, wie Produktleitungen, Umstellbatterien, Tankanlagen inkl. Armaturen, Gasarmaturen etc.; Wartungsarbeiten und Reparaturen in Zusammenhang mit Kondensatbildung; Reinigen von ölbefeuerter Ware; Lieferung, Umbau und Neueinstellung von Bestandteilen zur eventuellen Verbesserung von veralteten, nicht mehr dem Stand der Technik entsprechender Ware.
Wartung: Die MHG erbringt unter dem SWV keine Leistungen betreffend: Komponenten, die nicht im SWV aufgeführt sind oder die nicht von der MHG geliefert werden; Material, welches nicht vertraglich vereinbarte Ersatz- bzw. Verschleissteile (Verschleissteile sind am Beispiel der Gebäudeklima Schweiz definiert) zum Gegenstand hat. Die Kosten für Wartungsarbeiten, für die Feststellung und Beseitigung von Störungen sowie für Material fallen nicht unter diese AGB und sind vom Besteller zu bezahlen, wenn sie vom Besteller verschuldet oder verursacht sind. Ausgeschlossen sind Kosten, die im Zusammenhang mit einer Teilsanierung entstehen. Weitere Ausschlüsse können im Leistungsbeschrieb enthalten sein. Nicht im SWV enthaltene Leistungen oder nicht gewählte Varianten werden zu den jeweils geltenden Stundensätzen oder Dienstleistungspreisen verrechnet. Nicht im SWV enthalten sind durch gesetzliche Auflagen verursachte Leistungen wie beispielsweise die obligatorische Sicherheitsprüfung der FEUKO. Diese Leistungen werden zu den jeweils geltenden Stundenansätzen oder Dienstleistungspreisen verrechnet.
 

IV. Servicepauschale und Rechnung

Wartung: Die Servicepauschale wird durch die MHG und den Besteller vertraglich vereinbart. Die Servicepauschale wird gemäss Leistungsbeschrieb in Rechnung gestellt. Die MHG kann die Servicepauschale aufgrund von Preiserhöhungen in eigenem Ermessen anpassen. Die erste Rechnungsstellung erfolgt in der Regel mit SWV-Abschluss bzw. bei SWV-Verlängerung und ist innert 30 Kalendertagen nach Rechnungsstellung zu bezahlen. Erfolgt die Zahlung trotz Mahnung nicht bis spätestens am Fälligkeitstag, ist die MHG berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom SWV zurückzutreten. Bei einem SWV ohne Materialkostenübernahme ist der Besteller ausdrücklich damit einverstanden, dass die erforderlichen Verschleiss- und Wartungsteile ohne Offerte und ohne dessen ausdrückliche Zustimmung gewechselt und in Rechnung gestellt werden.
 

V. Gewährleistung

Die MHG erfüllt ihre Gewährleistungspflicht, indem sie nach eigenem Ermessen defekte Teile kostenlos repariert, Ersatzteile liefert oder die Wartung ganz oder teilweise wiederholt. Jede weitere Gewährleistungspflicht wird wegbedungen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind sämtliche Verschleissteile und dgl.

 

D. Schlussbestimmungen

I. Vertraulichkeit

Für die Zwecke dieser Klausel bezeichnet der Begriff «vertrauliche Informationen» alle Informationen, die von einer Partei (der offenlegenden Partei) an die andere (die empfangende Partei) weitergegeben werden, soweit dies für die Erfüllung der Geschäftsbeziehung erforderlich ist, sei es in schriftlicher oder mündlicher Form, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder die aufgrund ihrer Art oder unter den Umständen ihrer Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich angesehen werden sollten. Zu den vertraulichen Informationen gehören alle relevanten Unterlagen (in welcher Form auch immer), die der offenlegenden Partei gehören, und im Falle der MHG auch jegliche MHG-Materialien und/oder die persönlichen Daten der MHG. Vertrauliche Informationen bleiben stets Eigentum der offenlegenden Partei und sind auf erste Aufforderung der offenlegenden Partei zurückzugeben. Die empfangende Partei wird keine vertraulichen Informationen, die ihr von der offenlegenden Partei offengelegt wurden, weitergeben, ausser an solche Dritte, die von der offenlegenden Partei schriftlich ermächtigt wurden, oder ihre leitenden Angestellten oder Mitarbeiter, die diese vertraulichen Informationen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung kennen müssen, vorausgesetzt, die empfangende Partei stellt sicher, dass diese Dritten, leitenden Angestellten und Mitarbeiter Verpflichtungen zur Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Rückgabe von vertraulichen Informationen akzeptieren, die nicht weniger belastend sind als die in diesen AGB enthaltenen. Keine der Parteien darf vertrauliche Informationen für andere Zwecke als die Erfüllung ihrer Pflichten aus der Geschäftsbeziehung verwenden. Jede Partei als die empfangende Partei ergreift alle notwendigen oder angemessenen Massnahmen, um vertrauliche Informationen der offenlegenden Partei vor unbefugter Offenlegung oder Nutzung zu schützen, und benachrichtigt die offenlegende Partei unverzüglich über eine unbefugte Offenlegung oder Nutzung ihrer vertraulichen Informationen und ergreift alle Massnahmen, die die offenlegende Partei angemessen verlangt, um eine weitere unbefugte Nutzung oder Offenlegung derselben zu verhindern. Die dargelegten Verpflichtungen gelten nicht, soweit vertrauliche Informationen der Öffentlichkeit ohne Verschulden der empfangenden Partei allgemein zugänglich werden oder gemäss einem anwendbaren Gesetz, einer Vorschrift, einer Regelung oder einer behördlichen Anordnung offengelegt werden müssen. Vor der Offenlegung informiert die empfangende Partei die offenlegende Partei über eine solche Offenlegung und darüber, welche vertraulichen Informationen und in welchem Umfang sie offengelegt werden, und arbeitet mit der offenlegenden Partei zusammen, um eine maximale Schutzanordnung oder -massnahme zu erreichen. Die MHG ist berechtigt, sich gegebenenfalls Vertraulichkeitserklärungen vom Personal des Bestellers und Dritten unterschreiben zu lassen, die mit der Erfüllung der Geschäftsbeziehung durch die MHG befasst sind. Die Vertraulichkeitsverpflichtungen überdauern die Beendigung oder das Auslaufen einer Geschäftsbeziehung zwischen der MHG und dem Besteller.
 

II. Höhere Gewalt

«Höhere Gewalt» bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass bzw. der eine Partei daran hindert, eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen aus einer Geschäftsbeziehung zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass dieses Hindernis ausserhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und es zum Zeitpunkt des Abschlusses der Geschäftsbeziehung nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
 

III. Software

Die MHG gewährt dem Besteller eine persönliche, nicht unterlizenzierbare, nicht ausschliessliche, nicht übertragbare, eingeschränkte Lizenz zur Nutzung der in der Ware installierten Software in Übereinstimmung mit der von der MHG bereitgestellten Dokumentation und ausschliesslich zu dem Zweck und in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Nutzung der Ware durch den Besteller zu ermöglichen. Die Nutzung der Software ist auf die Verwendung der Software beschränkt, um die Ware vollständig kompatibel und interoperabel mit der Plattform der MHG zu machen. Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, die Software und die darin enthaltenen Informationen nur in dem hierin ausdrücklich genehmigten Umfang zu nutzen und nicht anderweitig zu handeln. Alle Informationen, die der Besteller von der MHG erhält oder aus seinem Zugang zur MHG-Plattform generiert, gehören der MHG und sind gemäss Ziff. D.I. vertrauliche Informationen der MHG und werden vom Besteller zu keinem anderen Zweck verwendet als zur Nutzung der oben genannten Lizenz, wie in diesen AGB definiert.
 

IV. Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen, insbesondere für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung sowie die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur, erhebt die MHG Daten des Bestellers. Hierbei gilt die Datenschutzerklärung der MHG in der jeweils gültigen Fassung, die auf der Website der MHG aufgeschaltet ist.
 

V. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig sein, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Anstelle der ungültigen soll eine gültige Bestimmung treten, welche ihrem Inhalt nach der ungültigen wirtschaftlich am nächsten kommt.
 

VI. Änderungen

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen der AGB sowie sonstige rechtserhebliche Erklärungen der Parteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schrift- oder elektronischen Form (Mail usw.).
 

VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der MHG und dem Besteller unterstehen ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht). Gerichtsstand ist der Sitz der MHG. Die MHG ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an dessen Sitz zu belangen.
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